Bitcoin in Österreich versteuern 🇦🇹
⚠Disclaimer: Wir sind keine Steuerberater! Die hier angeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und für die Allgemeinheit aufgearbeitet. Irrtümer unsererseits können wir jedoch nicht ausschließen. Bei der Recherche mussten wir feststellen, dass es einige Ausnahmen und Sonderfälle gibt, die speziell behandelt werden müssen. Aus diesem Grund empfehlen wir im konkreten Fall jedenfalls einen Steuerberater zu Rate zu ziehen!
Wie wird versteuert?
Seit dem 01.03.2022 sind Kryptowährungen und somit auch BTC in Österreich steuerlich geregelt. Gleich vorweg die gute Nachricht: Alle Bestände die vor dem 01.03.2022 gekauft wurden gelten als sog. „Altbestände“ und müssen bei Veräußerung (#Glossar) nicht versteuert werden.
Seit dem 01.03.2022 werden Krypto-Assets (u.a. BTC) wie Wertpapiere angesehen.
Ab dem 01.01.2024 muss für alle „realisierten Gewinne“ (#Glossar) die Kapitalertragssteuer (KESt.) in Höhe von 27,5 % abgeführt werden. Damit sind diese Gewinne „endbesteuert“ (#Glossar) und es fallen keine weiteren Abgaben an.
Für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.12.2023 kann eine freiwillige Besteuerung nach dem Kapitalertragsgesetz erfolgen. Die Gewinne werden dann jedoch zusätzlich dem Einkommen zugerechnet und damit ein zweites Mal versteuert (sog. Doppelversteuerung)!
Ausgenommen von der Besteuerung nach dem Kapitalgesetz sind Gewerbetreibende, deren Schwerpunkt mit Bitcoin zusammenhängt (z.B. professionelle Miner). In diesem Fall ist die „Regelbesteuerung“ anzuwenden. Dies bitte unbedingt vorab mit einem Steuerberater abklären!
Was wird versteuert?
Versteuert werden realisierte Gewinne. Das ist der Wertzuwachs, der zwischen der Anschaffung und der Veräußerung (#Glossar) Deiner BTC stattgefunden hat. Und hier fängt das Dilemma an. Um nicht den Rahmen mit Details bzgl. Altbestand, Mining (Schürfen von BTC), Schenkung (Erhalt ohne Gegenleistung), Übertrag (verschieben zw. Börsen und Wallets) usw. zu sprengen, eine klar Handlungsempfehlung: Auf der wirklich sicheren Seite bist Du nur dann, wenn Du jede Aktion Deine BTCs betreffend dokumentierst, also bei jeder Anschaffung, Veräußerung oder Übertrag die folgenden Daten notierst:
- Wieviele BTCs (bzw. Satoshis)
- wurden wann (Datum + Uhrzeit)
- zu welchem Kurs
- von wo (Wallet-Adresse)
- nach wo (Wallet-Adresse) gesendet
Ebenfalls wichtig sind die Zugangsdaten Deiner alten Wallets, um einen Ăśbertrag zu beweisen.
Ein Tool, das bei der Erfassung und Dokumentation helfen kann, ist Cointracking (https://cointracking.info/)
Was ist bei Verlust?
Die einfache Antwort: Kein Gewinn → keine Steuern.
Die komplexe Antwort: Papa Staat ist sich selbst noch nicht einig, wie mit diesem Thema umgegangen werden soll. Aktuell gilt offenbar noch eine Besteuerung nach „FIFO“ (first in, first out). Also was zuerst angeschafft wurde (und zu welchem Preis), wird auch zuerst wieder veräußert. Welche Wallet, welche Börse, …? Hierzu fehlen die Informationen, wie das in der Praxis gehandhabt wird bzw. werden soll. Aufgrund der Möglichkeiten in der Blockchain und da diese ja die absolute Wahrheit spricht, ist ein „Identitätspreisverfahren“ angedacht. Es sollen also die veräußerten BTC bis zu ihrer Anschaffung rückverfolgt und aufgrund des Anschaffungspreises besteuert werden. Auch dies scheint in der Praxis nicht realisierbar zu sein.
Als letzte und zukĂĽnftig wohl wahrscheinlichste Variante ist ein gleitender Durchschnittspreis aller Anschaffungen denkbar.
Unterm Strich ist es aktuell gar nicht so leicht zu ermitteln, ob bei einer Veräußerung überhaupt ein Gewinn vorliegt. Und falls ja, wie hoch dieser ist. Unsere Empfehlung: Daten sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Vielleicht wird ihnen die ganze Rechnerei eines Tages zu bunt.
Und wenn keine Daten vorhanden sind?
Dann wird es mitunter richtig bitter. Das Gesetz sieht vor, bis zu 50 % des Veräußerungswerts als Gewinn anzusehen. Zudem sind diese Gewinne dann nicht endbesteuert, sondern werden zusätzlich noch Deinem Einkommen angerechnet. Somit findet wieder eine Doppelversteuerung statt. Betroffen sind jedoch wieder nur Anschaffungen nach dem 28.02.2022, da der Rest als Altbestand gilt (Achtung bei Überträgen!).
